16/5.2 Aufhebungsverfahren

Autor: Unger

Aufhebungsverfahren = Scheidungsverfahren

Das Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen ist im 12. Abschnitt des 2. Buchs (Verfahren in Familiensachen) des FamFG geregelt. Für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft verweist § 270 FamFG auf die für das Scheidungsverfahren der Ehe geltenden Vorschriften. Es erfolgt an dieser Stelle daher nur ein kurzer Überblick über das Verfahren. Es kann insoweit auf die ausführlichen Ausführungen zur Scheidung in Teil 6 verwiesen werden, die entsprechend gelten.

Zuständigkeit

Sachlich zuständig ist gem. §§ 23a Abs. 1 Nr. 1, 23b Abs. 1 GVG das Amtsgericht - Familiengericht -.

Die örtliche Zuständigkeit ist anhand der zwingenden Reihenfolge des § 122 FamFG zu ermitteln.

Danach ist ausschließlich örtlich zuständig,

das Gericht, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (seit der Möglichkeit der Stiefkindadoption können auch Lebenspartner gemeinschaftliche Kinder haben, § 9 Abs. 7 LPartG i.V.m. § 1754 Abs. 1 BGB),

das Gericht, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Lebenspartner keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,