Autor: Unger |
Das Schriftsatzmuster in Teil 16/5.5.1.1 enthält die Zustimmung zu einem auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) LPartG gestützten Aufhebungsantrag. Es handelt sich insoweit um die einverständliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach einjähriger Trennung.
Neben der ausdrücklichen Zustimmungserklärung gegenüber dem Gericht, reicht es, wenn sich aus der Darlegung des Antragsgegners hinreichend klar ergibt, dass auch aus seiner Sicht die Lebenspartnerschaft gescheitert ist.
Die Zustimmung zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft unterliegt nicht dem Anwaltszwang § 270 i.V.m. §§ 134, 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG.
PraxishinweisZwar führt die fehlende anwaltliche Vertretung zu einer finanziellen Ersparnis, da der Antragsgegner in diesem Fall lediglich die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat. Jedoch kann die fehlende anwaltliche Vertretung auch zahlreiche Nachteile mit sich bringen. So kann der Antragsgegner keine eigenen Anträge stellen und damit nicht lenkend auf das Verfahren einwirken. Der Antragsteller bleibt vielmehr Herr des Verfahrens. Ferner scheidet eine Protokollierung der Aufhebungsfolgen nach § 127a BGB aus, wenn nicht beide Lebenspartner anwaltlich vertreten sind. Hierzu und zu den weiteren Nachteilen siehe ausführlich Teil 6/4.1.2. |
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