16/5.5.2.3 Erläuterungen zum Abweisungsantrag (wegen fehlender Aufhebungsvoraussetzungen)

Autor: Unger

Das Schriftsatzmuster in Teil 16/5.5.1.3 enthält den Antrag auf Abweisung des Aufhebungsantrags mangels Vorliegen der Aufhebungsvoraussetzungen. Abgestellt wird dabei auf folgende Fallkonstellationen:

Fehlende einjährige Trennung

Fehlt es bereits an einer einjährigen Trennung und wird der Antrag nicht darauf gestützt, dass Gründe in der Person des anderen Lebenspartners vorliegen, die eine Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller unzumutbar machen, kann die Lebenspartnerschaft nicht aufgehoben werden.

In dieser Fallkonstellation ist das behauptete Getrenntleben bzw. dessen Dauer substantiiert zu bestreiten und für den eigenen Sachvortrag Beweis anzutreten.

Beachte:

Eine berufsbedingte Trennung stellt keine Trennung i.S.d. § 15 Abs. 5 LPartG dar.

Eine Trennung i.S.d. § 15 Abs. 5 LPartG setzt vielmehr voraus, dass ein Lebenspartner die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen möchte, weil dieser die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt.

Keine Trennung in der lebenspartnerschaftlichen Wohnung erfolgt

Wird der Aufhebungsantrag auf ein Getrenntleben innerhalb der lebenspartnerschaftlichen Wohnung gestützt (§ 15 LPartG i.V.m. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der antragstellende Lebenspartner dafür beweispflichtig, dass alle lebenspartnerschaftlichen Bindungen der Lebenspartner vollständig abgebrochen sind. Allein ein getrenntes Schlafen und Essen genügen nicht.