Autor: Unger |
Die Folgesache zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich steht im Zwangsverbund. Ihre Einleitung bedarf somit keines Antrags. Eine Ausnahme ergibt sich für Aufhebungsverfahren unter ausländischen Lebenspartnern (§ 17 Abs. 3 EGBGB).
PraxistippWie schon für den Versorgungsausgleich aus Anlass eines Scheidungsverfahrens dargestellt, empfiehlt es sich für den Anwalt jedoch, nach Kräften an diesem Verfahren mitzuwirken, um es zu beschleunigen und bei seiner Gestaltung den gesetzlich zulässigen Einfluss zu nehmen (z.B. Antrag auf Versorgungsausgleich, § 3 Abs. 3 VersAusglG, oder Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, § 20 Abs. 3 LPartG i.V.m. §§ 6 - 8 VersAusglG). |
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