Autor: Unger |
Bei Streit der Lebenspartner über die Weiterbenutzung der gemeinsamen Wohnung anlässlich der Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft bestimmt § 17 LPartG, dass § 1568a BGB entsprechende Anwendung findet. Davon strikt zu trennen ist die Wohnungszuweisung bei Getrenntleben, die sich nach § 14 LPartG richtet. Ein Lebenspartner kann danach verlangen, dass ihm der andere Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft die lebenspartnerschaftliche Wohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Rechtsverhältnisse der Lebenspartner in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Lebenspartner. Die Vorschrift ermöglicht die Umgestaltung oder Begründung eines Mietverhältnisses.
Entscheidendes Kriterium für die Wohnungsüberlassung ist das Wohl der Kinder. Den Kindern soll i.d.R. ihr bisheriges Umfeld erhalten bleiben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen ist, wenn Kinder im Haushalt der Lebenspartner leben (§ 204 Abs. 2 FamFG).
Unter dem Gesichtspunkt der Lebensverhältnisse der Ehegatten sind ihre gegenwärtigen Lebensbedingungen und ihre Beziehung zur Wohnung maßgebend, vor allem Alter und Gesundheitszustand sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
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