Autor: Götsche |
Das FamFG ist am 01.09.2009 in Kraft getreten (Art.
Für die stichtagsabhängige Zuweisung zum alten oder neuen Recht ist auf die Einleitung des Verfahrens, also auf den Eintritt der Anhängigkeit des Verfahrens abzustellen (Art.
Notwendig ist aber die formell ordnungsgemäße Anhängigkeit beim zuständigen Gericht, eine Beantragung beim unzuständigen Gericht genügt nicht (vgl. die Nachweise bei Götsche, FamRB 2009, 317, 318, str.), wofür auch § 25 Abs. 3 Satz 2 FamFG spricht.
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