2/2.2 Überleitung in das neue Recht

Autor: Götsche

Unterfällt ein Verfahren nach den vorangegangenen Ausführungen zunächst dem alten Recht, so kann unter bestimmten Voraussetzungen dieses Verfahren in das neue Recht übergeleitet werden (Umstellung von Alt auf Neu). Diese Fallgruppen werden in Art. 111 Abs. 3-5 FGG-RG geregelt.

Art. 111 Abs. 3 FGG-RG: Stillstand des Verfahrens

Die Überleitung in das neue Recht gem. Art. 111 Abs. 3 FGG-RG erfolgt, wenn es zu einem Stillstand des Verfahrens gekommen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Verfahren ausgesetzt worden ist (z.B. gem. §§ 148, 246 ff. ZPO, § 614 ZPO a.F., § 52 Abs. 2 FGG a.F.) oder ruht. Auch das bloße Weglegen der Akte nach der Aktenordnung infolge Nichtbetriebs genügt. Dabei kommt es für die Anwendung des neuen Rechts nicht darauf an, ob das Verfahren vor oder nach dem 01.09.2009 ausgesetzt oder das Ruhen/Weglegen angeordnet worden ist oder wird (Art. 111 Abs. 3 FGG-RG). Erfolgte dagegen noch vor dem 01.09.2009 die Wiederaufnahme des ausgesetzten/ruhenden/weggelegten Verfahrens, so gilt das alte Recht fort (Horndasch/Viefhues, FamFG, 2. Aufl. 2010, Art. 111 FGG-RG Rdnr. 10), wobei beim ausgesetzten Versorgungsausgleich Besonderheiten bestehen (dazu nachfolgend); dann kann aber möglicherweise die Überleitung unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 111 Abs. 4 oder 5 FGG-RG erfolgen.