2/3.2 Verfahrensrecht des Güterrechts

Autor: Götsche

Für das zum 01.09.2009 ebenfalls reformierte eheliche Vermögensrecht gelten verfahrensrechtlich nur wenige Besonderheiten. Es kommt darauf an, wann das Verfahren - z.B. auf Zugewinnausgleich - eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG). Die Anhängigkeit bis zum 31.08.2009 bringt altes, die Anhängigkeit ab dem 01.09.2009 bringt neues Verfahrensrecht zur Geltung.