2/3.3 Materielles Recht des Güterrechts

Autor: Götsche

2/3.3.1 Übergangsregelung im EGBGB und Neuerungen im Überblick

Für die Neuregelungen zum ehelichen Vermögensrecht bzw. zum Zugewinnausgleich enthält Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB die Übergangsregelung: Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die bis zum 31.08.2009 anhängig werden, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung anzuwenden.

Praxishinweis

Überblick zu den Neuerungen:Die wesentlichen Reformansätze im Recht des Zugewinnausgleichs sind

Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens in § 1374 Abs. 3 BGB,

Berücksichtigung eines negativen Endvermögens in § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB,

Stärkung der Auskunftsrechte

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durch Anspruch auf Auskunft zum Trennungszeitpunkt (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB),

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durch Anspruch auf Vorlage von Belegen in § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB,

Umkehr der Darlegungs-/Beweislast bei Vermögensminderungen nach der Trennung (§ 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB),

Vorverlegung des Berechnungszeitpunkts für den Zugewinnausgleich in § 1384 BGB,

Verbesserung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs gegen unredliche Vermögensverschiebungen in §§ 1385 ff. BGB.

2/3.3.2 Stichtag 01.09.2009

Stichtagsprinzip