Autor: Götsche |
Für die Neuregelungen zum ehelichen Vermögensrecht bzw. zum Zugewinnausgleich enthält Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB die Übergangsregelung: Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die bis zum 31.08.2009 anhängig werden, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung anzuwenden.
PraxishinweisÜberblick zu den Neuerungen:Die wesentlichen Reformansätze im Recht des Zugewinnausgleichs sind
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