2/4.2 Verfahrensrecht des Haushaltssachenrechts

Autor: Götsche

Anwendbares Verfahrensrecht

Für das zum 01.09.2009 ebenfalls reformierte Recht der Haushaltssachen gelten verfahrensrechtlich nur wenige Besonderheiten. Es kommt darauf an, wann das Verfahren eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG): Die Anhängigkeit bis zum 31.08.2009 bringt altes, die Anhängigkeit ab dem 01.09.2009 bringt neues Verfahrensrecht zur Geltung.

Folgesache Haushaltssachen