Autor: Götsche |
Für die Neuregelungen zu den Haushaltssachen enthält Art. 229 § 20 Abs. 1 EGBGB die zugehörige Übergangsregelung: Bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung ist auf Haushaltsgegenstände, die vor dem 01.09.2009 angeschafft worden sind, § 1370 BGB a.F. weiterhin anzuwenden. In diesen Fällen gilt die frühere dingliche Surrogation also fort, die Neuregelung in § 1568b Abs. 2 BGB greift nicht.
Die Übergangsregelung des Art. 229 § 20 Abs. 1 EGBGB gilt von seinem Wortlaut her allein für Streitigkeiten aus Anlass der Scheidung. Darüber hinaus findet die Norm auch Anwendung, wenn die Eigentumslage in der Ehe- und Trennungszeit von Bedeutung ist, um widersprüchliche sachenrechtliche Zuordnungen zu vermeiden (AG Meldorf, FamRZ 2010,
Die neben der Surrogationsregelung (§ 1370 BGB a.F. gegenüber § 1568b Abs. 2 BGB n.F.) weiteren Reformen zum Recht der Haushaltssachen besitzen kein eigenes Übergangsrecht, für sie gilt Art. 229 § 20 Abs. 1 EGBGB nicht. Damit sind diese Neuregelungen ohne weiteres am 01.09.2009 in Kraft getreten (BGH, FamRZ 2011, 183).
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