2/5.1 Reformen zum 01.09.2009

Autor: Götsche

Das anzuwendende Kosten- bzw. Gebührenrecht richtet sich nach dem zugrunde zu legenden Recht des Verfahrens. Ist altes Recht anzuwenden, gilt altes Kostenrecht (GKG); ist neues Recht anzuwenden, gilt neues Kostenrecht (FamGKG).

Verfahrenspfleger/-beistand

Die Vergütung des Verfahrenspflegers/-beistands gem. § 50 FGG unterliegt dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht, mithin nicht der Regelung der seit dem 01.09.2009 geltenden Vorschrift des den Verfahrensbeistand betreffenden § 158 FamFG, so lange wie nach dem alten Recht zu entscheiden und damit das FamFG nicht anzuwenden ist (OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 143; OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.02.2012 - 18 UF 67/10, FamRZ 2012, 1081). Dies gilt auch für die Feststellung hinsichtlich seiner Berufsmäßigkeit, sie ist als Teil des Verfahrens zur Bestellung des jeweiligen Verfahrenspflegers/-beistands selbständig anfechtbar und gehört nicht zu dem Vergütungsverfahren (vgl. - für den Betreuer - OLG Brandenburg, BtPrax 2012, 166).

Überleitungsfälle in erster Instanz