2/5.2 Reformen zum 01.08.2013

Autor: Götsche

Zum 01.08.2013 ist das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts - 2. KostRMoG - v. 23.07.2013 (BGBl I, 2586)in Kraft getreten.

Hinsichtlich der Gerichtsgebühren und der festzusetzenden Verfahrenswerte bleibt nach § 63 Abs. 1 Satz 1 FamGKG das bisherige Recht anzuwenden, wenn das Verfahren vor dem 01.08.2013 anhängig geworden ist. Handelt es sich um ein Rechtsmittel, findet das neue Recht Anwendung, wenn das Rechtsmittel nach dem 31.07.2013 eingelegt wurde (§ 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).

Hinsichtlich der Anwaltsvergütung gelten die Übergangsregelungen des § 60 RVG. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist noch das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem 01.08.2013 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 01.08.2013 in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, bereits nach neuem Recht zu berechnen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 RVG).

Beispiel

(SG Saarland, Beschl. v. 24.02.2014 - S 26 SF 48/13 E; vgl. ferner FG Sachsen, AGS 2014, 63):