4/1.1.6.4 Ehewohnungs- oder Haushaltsgegenständesache

Autoren: Unger/Osthold

Informationserfassung und Verfahrensförderung

Auch in Angelegenheiten, welche die Ehewohnung oder die Haushaltsgegenstände betreffen, hat es sich als hilfreich erwiesen, dem Mandanten bereits aus Anlass der Terminvereinbarung oder -bestätigung ein Merkblatt zur Verfügung zu stellen, aus dem sich alle Unterlagen ergeben, die zur zweckentsprechenden Mandatsbearbeitung erforderlich sind. Das hier vorgeschlagene Mandantenmerkblatt eignet sich sowohl zur Vorbereitung des ersten Mandantengesprächs als auch zur weiteren Informationserfassung im Verlauf der späteren Mandatsbearbeitung. Gleichzeitig dient es ggf. auch als Checkliste für den bearbeitenden Anwalt.

Vorliegende gerichtliche Entscheidungen

Soweit bereits gerichtliche Entscheidungen zur Ehewohnung oder zu den Haushaltsgegenständen vorliegen, sei es aus vorangegangenen oder aber im Rahmen eines anhängigen Verfahrens, ist es unerlässlich, sich hierüber zeitnah zu informieren, um sich hiermit in geeigneter Weise auseinandersetzen zu können. Bereits rechtskräftige Entscheidungen sind ggf. darauf zu prüfen, ob sie nur vorläufige Regelungen darstellen (so z.B. anlässlich der Trennung nach den §§ 1361b, 1361a BGB) oder die betreffenden Rechtsverhältnisse bereits abschließend geregelt sind (so z.B. in Form einer Wohnungszuweisung oder finalen Verteilung der Haushaltsgegenstände nach §§ 1568a, 1568b BGB aus Anlass einer Scheidung).