4/1.2.1.3 Kontoverfügungen des anderen Ehegatten

Autor: Osthold

Ein möglicher Beratungsgegenstand kann auch die Problematik sein, ob Ausgleichsansprüche vor Trennung für Abhebungen des anderen Ehegatten vom gemeinsamen Konto oder vom Konto des betroffenen Ehegatten bestehen.

Bei gemeinsamen Konten, bei denen jeder Ehegatte allein verfügungsberechtigt ist (sog. ODER-Konten), sind beide Ehegatten grundsätzlich voll allein berechtigt und verpflichtet. Daher kann jeder Ehegatte frei über das Guthaben verfügen (zur Rechtsstellung der Ehegatten bei gemeinsamen Konten siehe Teil 9/3.1.4.4.3.2). Bei Einzelkonten mit Vollmacht des anderen Ehegatten (z.B. über eine Partnerkarte) kann der bevollmächtigte Ehegatte bis zur Höhe des Guthabens frei verfügen, wenn ihm nicht ausdrücklich eine Überziehungsbefugnis eingeräumt wurde (BGH, Urt. v. 10.03.1953 - I ZR 76/52, MDR 1953, 345; Derleder, FuR 1995, 301). Die Vollmacht endet im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten erst mit Trennung (siehe Teil 9/3.1.4.4.2.3). Bei gemeinsamen Konten ist zu beachten, dass Ausgleichsansprüche erst in Betracht kommen, wenn die im Innenverhältnis geltende Beteiligungsquote überschritten wird, die - soweit nicht ein anderes vereinbart wurde - gem. § 430 BGB bei 50 % liegt (BGH, Urt. v. 19.04.2000 - XII ZR 62/98, NJW 2000, 2347).