Autor: Osthold |
Mit der Trennung endet die automatische schuldrechtliche Mitverpflichtung des anderen Ehegatten über die sogenannte Schlüsselgewalt nach § 1357 Abs. 3 BGB bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Dies hat einige Konsequenzen. Folgende Fälle sind besonders praxisrelevant:
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