4/1.2.2.3 Trennung nach Aufenthaltsrecht

Autor: Osthold

In Fallkonstellationen mit einem ausländischen Ehegatten eines Nicht-EU-Staates kann dessen Aufenthaltsrecht durch eine Trennung gefährdet werden. So kommt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nur dann in Betracht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet mindestens drei Jahre lang bestanden hat. Zudem muss in dieser Zeit ein dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vorgelegen haben (OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.04.2008 - , BeckRS 2008, 34696). Bei ernsthafter Trennung durch mindestens einen Ehegatten endet die eheliche Lebensgemeinschaft, wobei die Rechtsprechung auf den Maßstab des § zurückgreift (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1998 - , InfAuslR 1999, ). Bei kürzerer Ehedauer kann aber ausnahmsweise doch ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § Abs. i.V.m. Abs. bestehen, wenn dieser Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt geworden ist (BT-Drucks. 14/2368, S. 4).