4/1.2.2.4 Staatsangehörigkeit und gewöhnl. Aufenthalt

Autor: Osthold

Zum Teil können sich bei Auslandsbezügen noch Besonderheiten ergeben. Hiernach sollte der Rechtsanwalt sich erkundigen. Daher sollte immer die Staatsbürgerschaft beider Ehegatten erfragt und nach möglichen Gerichtsverfahren in Zusammenhang mit Trennung und Scheidung gefragt werden. So gibt es etwa bei italienischen Staatsangehörigen die Möglichkeit, dass ein Gericht bereits eine Entscheidung zur dauerhaften Trennung ohne Auflösung des Ehebands getroffen hat. Im italienischen Recht erfolgt die Scheidung nämlich grundsätzlich in einer Art zweistufigem Verfahren (vgl. dazu etwa Cubeddu Wiedemann/Henrich, FamRZ 2015, 1253). Existiert eine solche Gerichtsentscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebands, ist nach Art. 9 ROM-III-VO im Scheidungsverfahren materielles italienisches Scheidungsrecht vor einem deutschen Gericht anzuwenden, wenn keine Rechtswahl nach Art. 5 ROM-III-VO erfolgt (was noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz möglich wäre). Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wäre für die Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG aber immer die Zustellung des Antrags im nachfolgenden Scheidungsverfahren vor einem deutschen Gericht maßgeblich (siehe dazu Teil 8/4.5.2.5).