4/1.2.2.7.4 Sozialleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII

Autor: Osthold

Kommt es zur Trennung in finanziell prekären Verhältnissen, so kann es vorkommen, dass ein Ehegatte nach der Trennung nicht über ausreichend Mittel zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts verfügt, aber auch keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann (insbesondere, wenn nach § 1609 Nr. 1 BGB vorrangige Kindesunterhaltsansprüche bestehen). Es kommt aber auch immer wieder vor, dass Ehegatten Trennungsunterhaltsansprüche aus bestimmten Gründen einfach nicht geltend machen. In beiden Fällen besteht Bedarf für einen Hinweis auf die Rechtslage.

Ist der hilfebedürftige Ehegatte nach Trennung erwerbsfähig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 SGB II, kann er also wenigstens drei Stunden am Tag erwerbstätig sein, so ist er ALG II-bezugsberechtigt (andernfalls wäre er sozialhilfebezugsberechtigt nach dem SGB XII, vgl. auch zum Nachrang der Sozialhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen § 2 SGB XII). Für eine ALG -II-Berechtigung kommt es aber häufig nicht nur auf ihn allein an. Denn mehrere Personen bilden innerhalb eines Haushalts eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II. Die Bedarfsgemeinschaft wird einheitlich betrachtet, d.h., dass das Einkommen eines Mitglieds auch zur Deckung des Lebensbedarfs der anderen Mitglieder herangezogen wird, so dass jemand Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft und damit leistungsbezugsberechtigt sein kann, obwohl er es allein nicht wäre.