4/1.2.2.8.1.2 Beteiligung an den Mietkosten bei gemeinsam angemieteter Wohnung

Autor: Osthold

Im Fall der gemeinsamen Anmietung einer Wohnung sind beide Ehegatten Gesamtschuldner des Anspruchs des Vermieters auf Zahlung der Miete. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner grundsätzlich im Innenverhältnis jeweils hälftig, es sei denn, es ist "ein anderes bestimmt" (siehe dazu auch Teil 9/3.1.2.3.4); "ein anderes" im Sinn der § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache ergeben (BGH, Urt. v. 03.02.2010 - XII ZR 53/08, FamRZ 2010, 542; BGH, Urt. v. 09.01.2008 - XII ZR 184/05, FamRZ 2008, 602 ganz allgemein zu § 426 BGB). Derjenige, der sich auf "ein anderes" i.S.d. Vorschrift beruft, trägt dafür immer die Darlegungs- und Beweislast (speziell zur Wohnungsmiete OLG Bremen, Beschl. v. 17.02.2016 - 4 WF 184/15, FamRZ 2016, 1367).

Zeitraum bis zur Trennung

Für den Zeitraum bis zur Trennung scheiden Ausgleichsansprüche regelmäßig aus, wenn ein Ehegatte mehr als die Hälfte der Miete gezahlt hat. Denn die bis dahin gelebten Umstände, zu denen auch die Wohnkostentragung im Rahmen des Familienunterhalts gehört, gelten als "ein anderes" i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass ein rückwirkender Ausgleich nicht in Betracht kommt (vgl. dazu ganz allgemein Frank, NZFam 2018, 783, 784 f.).

Zeitraum ab Trennung