4/2.1.2 Erläuterungen zum Musterschreiben

Autoren: Unger/Osthold

Erfordernisse der einverständlichen Scheidung

Eine einverständliche Scheidung erfordert grundsätzlich ein einjähriges Getrenntleben der Ehegatten i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB. Zudem ist ein übereinstimmendes Scheidungsbegehren der Ehegatten notwendig. Seit dem 01.09.2009 setzt eine einverständliche Scheidung nach §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB nicht mehr voraus, dass sich die Ehegatten über wichtige Folgesachen einigen (vgl. § 630 ZPO a.F.). Indessen muss jeder Scheidungsantrag gem. § 133 Abs. 1 FamFG folgende Angaben enthalten:

Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts;

die Erklärung darüber, ob sich die Ehegatten über wichtige Folgesachen geeinigt haben. Zu diesen Folgesachen zählen die elterliche Sorge, der Umgang, die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern, der Ehegattenunterhalt und die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen. Eine Einigung über diese Folgesachen wird nicht vorausgesetzt. Es ist lediglich notwendig, sich gegenüber dem Gericht zu erklären, ob in diesen Folgesachen eine Einigung erzielt wurde;

schließlich, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind. Dazu sind das damit befasste Gericht sowie das gerichtliche Aktenzeichen mitzuteilen.