4/2.2.1.2 Erläuterungen zum Musterschreiben

Autoren: Unger/Osthold

Regelung der elterlichen Sorge

Nach § 1671 Abs. 1 BGB entscheidet das Familiengericht bei der Trennung oder Scheidung der Eheleute auf Antrag über die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Beteiligten (siehe im Einzelnen Teil 8/1.2.3 ff.). Wird ein solcher Antrag (im Scheidungsverfahren als Folgesachenantrag) nicht gestellt, verbleibt es, vom seltenen Fall einer Entscheidung nach § 1666 BGB einmal abgesehen, bei der bestehenden Sorgerechtslage, i.d.R. also der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Alleinsorge

Sind sich die Ehegatten darüber einig, dass einer von ihnen alleinsorgeberechtigt werden soll, hat das Gericht ohne eine Kindeswohlprüfung vornehmen zu müssen, dem Antrag entsprechend zu entscheiden (§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), soweit das Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht es der gewünschten Alleinsorgeberechtigung eines Elternteils, hat das Gericht eine Kindeswohlprüfung vorzunehmen.

Wesentlich aufwendiger ist das Sorgerechtsverfahren im Streitfall. Mangels Einigung der Eltern hat das Gericht hier eine umfassende Kindeswohlprüfung vorzunehmen (§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB; siehe Teil 8/1.2.3.4 ff.). Umfangreiche Anhörungen der Eltern (§ 160 FamFG), des Kindes (§ 159 FamFG) und des Jugendamts (§ 162 FamFG) sind in diesem Fall erforderlich (siehe Teil ). Zudem gilt der Amtsermittlungsgrundsatz gem. § (siehe Teil ).