4/2.2.2.2 Erläuterungen zum Musterschreiben

Autoren: Unger/Osthold

§ 1684 BGB regelt das Umgangsrecht (siehe im Einzelnen Teil 8/1.3). Es ist nicht Bestandteil der Personensorge, sondern ein selbständiges Recht.

Es ist daher stets als gesonderte Folgesache zu behandeln und auch im Weg der einstweiligen Anordnung selbständig einzufordern. Neben dem Elternrecht ist das Umgangsrecht ein Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern, woraus sich zum Wohle des Kindes gleichzeitig eine Verpflichtung beider Elternteile zum Umgang bzw. zur Förderung des Umgangs ergibt (§§ 1626 Abs. 3, 1684 Abs. 1 BGB).

Hinwirken auf Elterneinigung

Anwaltliche Aufgabe im Rahmen einer Scheidung sollte es stets sein, auf eine Elterneinigung hinzuwirken, um damit allen Beteiligten ein strapaziöses und zeitraubendes Folgesachenverfahren zu ersparen. Die außergerichtliche Korrespondenz sollte dabei mit dem Ziel genutzt werden, einen etwaig bestehenden Elternstreit beizulegen. Die anwaltliche Tätigkeit trägt hierbei einen besonders verantwortungsvollen Charakter. Anders als in vielen sonstigen Auseinandersetzungen zwischen Eheleuten, in denen es überwiegend um die Durchsetzung finanzieller Ansprüche geht, muss die Rolle des Anwalts beim Umgangsrecht sehr viel mehr die eines auf Ausgleich bedachten Vermittlers sein als die eines hartleibigen Interessenvertreters. Im Mittelpunkt aller Überlegungen steht das . Ist dieses gewahrt, wird man in aller Regel auch den Interessen der Eltern in geeigneter Weise entsprechen können.