4/2.2.6.2 Erläuterungen zum Musterschreiben

Autoren: Unger/Osthold

Ziel: außergerichtliche Einigung

Es empfiehlt sich, möglichst nicht auch noch die Verteilung der Haushaltsgegenstände in den Scheidungsstreit durch einen Folgesachenantrag einzubeziehen. Zumeist erfolgen die Teilung der Haushaltsgegenstände oder entsprechende Streitigkeiten auch schon nach der Trennung und können dann vor dem Scheidungsverfahren noch abgeschlossen werden. Haushaltssachenverfahren sind äußerst zeit- und arbeitsaufwendig. Auch im Ergebnis befriedigen sie nicht in jedem Fall, da der Familienrichter nicht an die Vorstellungen oder Anträge der Beteiligten gebunden ist. So kann am Ende einer langen und hartnäckig geführten Auseinandersetzung eine Entscheidung stehen, die von keinem der Ehegatten wirklich gewollt war. Dieses Risiko sowie der Arbeits- und Zeitaufwand ist dem Mandanten bereits in der Beratung aufzuzeigen und auch dem Antragsgegner in der außergerichtlichen Korrespondenz deutlich zu machen.

Grundsätze zur Verteilung der Haushaltsgegenstände

Es ist zwischen der endgültigen Überlassung der Haushaltsgegenstände nach Rechtskraft der Ehescheidung und einer vorläufigen Zuteilung für die Trennungszeit zu unterscheiden. Während sich die vorläufige Zuteilung der Haushaltsgegenstände nach § 1361a BGB richtet, erfolgt die endgültige Regelung für die Zeit nach der Scheidung gem. § 1568b BGB.