4/3.2.2 Erläuterungen zu den Musterschreiben

Autoren: Unger/Osthold

Der Mandant ist über die Entscheidung des Gerichts über einen für ihn gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag, unabhängig von seinem Inhalt, zu informieren, um ihm die sich hieraus ergebenden Konsequenzen aufzuzeigen und, soweit erforderlich, hiernach zu handeln. Der Übersichtlichkeit halber wird in den vorstehenden Musterschreiben zwischen antragsgemäßen und zurückweisenden Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe unterschieden.

Verfahrenskostenhilfebewilligung

Soweit das Gericht dem Verfahrenskostenhilfebewilligungs- und Beiordnungsantrag ohne Ratenzahlungsanordnung oder Ratenzahlungsvorbehalt entsprochen hat, hat die Mandantenmitteilung im Wesentlichen nur informativen Charakter. Der Mandant wird darüber benachrichtigt, dass er sich an den Verfahrenskosten mutmaßlich nicht zu beteiligen hat. Hier dürfte ein kurzer Hinweis auf § 120a ZPO (bis 31.12.2013: § 120 Abs. 4 ZPO) genügen, dass eine nachträgliche Zahlungsanordnung nur bei einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse in Betracht kommen könnte (siehe im Einzelnen Teil 5/9). Überflüssig dürfte es in diesem Zusammenhang sein, sich an dieser Stelle mit der sehr theoretischen Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung nach § 124 ZPO (siehe Teil 5/9) auseinanderzusetzen.