Autoren: Unger/Osthold |
Im Scheidungsverbundverfahren treten die häufigsten Verzögerungen in der Folgesache Versorgungsausgleich ein. Ursächlich ist dies darauf zurückzuführen, dass der Mandant i.d.R. nicht umfassend genug über die verfahrensrechtlichen Zusammenhänge aufgeklärt wird und häufig keine oder nur unzureichende anwaltliche Unterstützung erhält. So verzögern sich die maßgeblichen Berechnungen zu seinen auf die Ehezeit bezogenen Versorgungsanwartschaften völlig unnötig und verhindern eine zeitnahe Entscheidung in der Ehesache. Zwar besteht die Möglichkeit der Abtrennung nach § 140 Abs. 2 FamFG, wenn beide Ehegatten ihre erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbringen und beide Ehegatten die Abtrennung beantragen. Gleichwohl können hier Verzögerungen eintreten. Vielfach wird in der Anwaltschaft auch die Auffassung vertreten, dass es nicht zur anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Scheidung gehöre, Versorgungsausgleichsformulare mit dem Mandanten auszufüllen, diese zu kontrollieren oder beratend tätig zu werden. Genau das Gegenteil ist der Fall. Zwar gilt im Versorgungsausgleich der Amtsermittlungsgrundsatz, was dem Verfahrensbevollmächtigten jedoch keineswegs Veranlassung dazu geben kann, tatenlos die Entscheidungsreife des Verfahrens abzuwarten.
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