5/12.2.2 Erläuterungen zur vereinfachten Erklärung

Autor: Weiberg

Nach § 2 PKHFV ist für ein minderjähriges unverheiratetes Kind u.U. die Abgabe einer vereinfachten, nicht formgebundenen Erklärung ausreichend, die durch die gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen ist. Vom Formularzwang befreit sind nach § 2 Abs. 1 PKHFV minderjährige unverheiratete Kinder, die in einer Abstammungssache nach § 169 FamFG oder in einem Verfahren über den Unterhalt ihre Rechte verfolgen oder verteidigen oder einen Unterhaltsanspruch vollstrecken wollen und nicht über Einkommen und Vermögen verfügen, das nach § 115 ZPO einzusetzen ist. Trotz der Befreiung müssen sie eine vereinfachte Erklärung über den Lebensunterhalt vorbringen. Anders sieht es aus, wenn das Kind durch einen Elternteil gesetzlich vertreten wird (§ 1629 Abs. 2 BGB). Dann besteht nämlich wieder der Formularzwang (Giers, Praxishandbuch Familienrecht 2021, Rdnr. 111).

Die vereinfachte Erklärung des Kindes muss nach § 2 Abs. 1 PKHFV enthalten:

1.

Angaben darüber, wie es seinen Lebensunterhalt bestreitet, welche Einnahmen es im Monat durchschnittlich hat und welcher Art diese sind;

2.

die Erklärung, dass es über Vermögen, das nach § 115 der Zivilprozessordnung einzusetzen ist, nicht verfügt; dabei ist, soweit das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter davon Kenntnis hat, anzugeben,

a)

welche Einnahmen die Personen im Monat durchschnittlich brutto haben, die dem Kind aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren;

b)