5/2.1.3 Erläuterungen zu den Antragsmustern mit Verfahrenskostenhilfeantrag ("bedingt? und "unbedingt?)

Autor: Weiberg

Verfahrensantrag oder nur VKH-Antrag?

In jedem Fall empfiehlt sich eine ausdrückliche Klarstellung, ob lediglich die Gewährung von VKH begehrt wird oder sogleich ein förmlich zuzustellender Antrag eingereicht werden soll (BGH, FamRZ 2005, 794; BGH, FamRZ 2009, 1408; zur Frage der Kostentragung nach Rücknahme des VKH-Antrags vgl. OLG Hamm, FamRZ 2005, 1185 und OLG Celle, FamRZ 2011, 1748; zur Frage der Kostenentscheidung nach Rücknahme des Hauptsacheantrags vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 316 (Scheidungsantrag) und OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1220; Annahme eines bloßen VKH-Gesuchs trotz eingezahlten Gerichtskostenvorschusses: BGH v. 17.09.2009 - IX ZR 74/08, FamRZ 2009, 1997).

Erklärt der Antragsteller im VKH-Antrag, die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Verfahrens ergebe sich aus dem in der Anlage beigefügten Antragsentwurf, so ist damit i.d.R. auch dann ausreichend klargestellt, dass kein zuzustellender Antrag vorliegt, wenn die Anlage als unterschriebener Antrag gestaltet ist (BGH, FamRZ 2001, 907; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 1935; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2004, 103; a.M. LG Saarbrücken, FamRZ 2002, 1260 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn eine gleichzeitige Einreichung von VKH-Gesuch und Antrag mit der Bitte erfolgt, vorab über das VKH-Gesuch zu entscheiden; durch die Zustellung tritt dann keine Rechtshängigkeit des Verfahrens ein (BGH, FamRZ 2005, 794; KG, FamRZ 2008, 1646; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2004, 103 und OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2004, 293).