5/2.3.2 Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Autor: Weiberg

Kein Beschwerderecht anderer Beteiligter

Die Bewilligung von VKH kann von anderen Beteiligten nicht mit der Beschwerde angefochten werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Ausgangsgericht irrig die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (BGH, NJW 2002, 3554).

Verpflichtung des Antragsgegners zur Stellungnahme?

Sehr streitig ist, ob der Antragsgegner überhaupt verpflichtet ist, im VKH-Prüfungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben oder nicht:

Es wird vertreten, die Rechtsverteidigung gegen einen Antrag könne dann mutwillig sein, wenn ein Beteiligter Einwendungen zurückhält, die nur zu einer eingeschränkten Bewilligung von VKH geführt hätten (so OLG Oldenburg, OLGReport Oldenburg 2002, 177 m. abl. Anm. Benkelberg, AGS 2003, 123; OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 349 m. abl. Anm. Benkelberg, FamRZ 2006, 869).

Diese Auffassung ist abzulehnen, denn das VKH-Prüfungsverfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren (so zu Recht OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1132 und OLG Schleswig, FuR 2006, 142; für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses OLG Hamm, FamRZ 2004, 466). Im Übrigen sieht das Gesetz eine solche Verpflichtung gerade nicht vor, sondern gewährt dem Antragsgegner nur Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Praxishinweis

Es empfiehlt sich mit Blick auf gebührenrechtliche Aspekte, zunächst die Bewilligung von VKH abzuwarten.