5/2.4.2.2 Erläuterungen zum Kostenfestsetzungsantrag nach § 126 ZPO

Autor: Weiberg

Aktivlegitimation

Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO sind die für die Beteiligten bestellten Rechtsanwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Verfahrenskosten per Beschluss verpflichteten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Die Berechtigung bezieht sich auf die Kosten, die nach der Kostenentscheidung und § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 91 ff. ZPO vom Gegner zu erstatten sind, soweit sie ihm von seinem VKH-berechtigten Mandanten zu zahlen wären, wenn keine VKH bewilligt worden wäre. Es ist ein ausdrücklicher Antrag erforderlich, anderenfalls das Risiko besteht, das Gericht werde den Antrag im Zweifel grundsätzlich als im Namen der Beteiligten gestellt betrachten (OLG Rostock, MDR 2006, 418; Zöller/Geimer, ZPO, § 26 Rdnr. 8; a.A. OLG Düsseldorf, AnwBl 1980, 376; OLG Koblenz, JurBüro 1982, 775; OLG Hamm, AnwBl 1982, 383).

Begrenzte Einwände