5/2.4.3.2 Erläuterungen zum Schriftsatzmuster: Regelvergütungsantrag nach § 50 Abs. 1 RVG

Autor: Weiberg

§ 50 Abs. 1 RVG gewährt dem beigeordneten Anwalt einen Ausgleich für die - auch nach Änderung der Vorschrift durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) vom 21.12.2020 (BGBl I, 3229) - niedrigen Vergütungssätze des § 49 RVG bei Verfahrenswerten von mehr als 5.000 €, die Vergütungssperre gegenüber dem eigenen Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und den Kontrahierungszwang nach § 121 Abs. 5 ZPO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für den Notanwalt. Nach § 50 Abs. 2 RVG soll der beigeordnete Anwalt dem Gericht eine Berechnung der Regelvergütung "unverzüglich" mitteilen.

Änderung der Verhältnisse