Autor: Weiberg |
Das vereinfachte, kostengünstige und schnelle Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der vom Rechtsanwalt berechneten Vergütung ist in § 11 RVG geregelt. Neben der gesetzlichen Vergütung sind namentlich auch die zu ersetzenden Aufwendungen festsetzbar, die zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören. Es können zudem Rahmengebühren festgesetzt werden, wenn entweder die Mindestgebühr geltend gemacht wird oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat (§ 11 Abs. 8 RVG).
Auch insoweit gilt § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Folge, dass eine Verzinsung nur auf Antrag auszusprechen ist.
PraxishinweisDie gleichzeitige Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung empfiehlt sich zur Beschleunigung des Verfahrens. |
Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist, d.h., insbesondere die Erteilung einer den Anforderungen des § 10 RVG entsprechenden Abrechnung ist Voraussetzung. Fraglich ist, ob der Anwalt seinem Antrag die dem Mandanten bereits erteilte Berechnung beifügen muss, was sich indes bereits aus Gründen der Beschleunigung empfiehlt. Ist noch keine oder keine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt, muss sie spätestens gleichzeitig mit dem Vergütungsantrag mitgeteilt werden.
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