Autor: Weiberg |
Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der VKH für jeden Rechtszug besonders.
Daher muss im höheren Rechtszug grundsätzlich VKH neu beantragt und es müssen die VKH-Unterlagen erneut eingereicht werden (BGH, NJW-RR 2013,
In Familiensachen ist der VKH-Antrag für eine beabsichtigte Beschwerde seit dem 01.01.2013 beim Ausgangsgericht einzureichen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Seither gilt ein für die zweite Instanz gestellter VKH-Antrag dann nicht als ordnungsgemäß innerhalb der Beschwerdefrist gestellt, wenn er zwar rechtzeitig beim OLG, aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim AG eingegangen ist und der Antragsteller auch nicht mit einer fristgerechten Weiterleitung an das AG rechnen konnte (OLG Zweibrücken, FamRZ 2014,
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