Autor: Weiberg |
Seit dem 01.01.2014 ist der Begriff der Mutwilligkeit in § 114 ZPO legal definiert:
Mutwillig ist danach die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (vgl. BGH v. 30.11.2016 - XII ZA 55/16, FamRB 2017, 96 und OVG Saarlouis v. 20.11.2013 -
Mutwillig handelt ein Beteiligter stets dann, wenn er bei der Verfolgung seiner Rechte einen Weg einschlägt, den ein Beteiligter, der selbst für die Kosten aufkommen müsste, nicht wählen würde (OLG Hamm, FamRZ 2000,
Beispiele für MutwilligkeitEs ist mutwillig, wenn |
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