Autor: Weiberg |
Kann ein Verfahren nur aufgrund neuen Vorbringens in zweiter Instanz, das der Rechtsmittelführer auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg haben, so soll die Rechtsverfolgung in der zweiten Instanz unnötig kostspielig und deshalb mutwillig sein (OLG Thüringen, MDR 1999,
VKH für die Beschwerdeinstanz ist auch dann zu versagen, wenn ein Beteiligter im zweiten Rechtszug einen darlegt, mit dem er nunmehr Erfolg haben würde, weil ihm in diesem Fall die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden müssten (OLG Bamberg v. 10.05.1999 - , FamRZ 2000, ).
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