5/5.3 Scheidungsverbund

Autor: Weiberg

Verbundsachen

Zur Herbeiführung des Scheidungsverbunds genügt bereits die Einreichung eines VKH-Antrags für eine Folgesache; diese muss hierzu noch nicht als solche anhängig sein. Nur so ist dem Grundgedanken des Scheidungsverbunds gerecht zu werden, dass zugleich mit der Scheidung die wichtigsten Scheidungsfolgen geregelt werden, um den Ehegatten vor Augen zu führen, welche Auswirkungen ihre Scheidung haben wird, und den sozial schwächeren Ehegatten zu schützen (OLG Koblenz, NJW 2008, 2929).

Praxishinweis

Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen sein (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG; vgl. BGH, FamRZ 2012, 863).

Es empfiehlt sich zwingend, darauf zu achten, dass das Gericht mit seiner Terminsladung und der Zustellung per Empfangsbekenntnis an den Verfahrensbevollmächtigten die Zweiwochenfrist eingehalten und die Terminierung nicht darunter angesetzt hat. Sollte das jedoch der Fall sein, wäre unvermittelter Terminsverlegungsantrag vonnöten, um in die Zweiwochenfrist hineinzukommen und dann genug Zeit zur Rücksprache mit der Mandantschaft zu haben, ob ein Verbundantrag gestellt werden soll.

Sonstige Folgesachen