5/5.5 Unterhalt

Autor: Weiberg

Ein Unterhaltsverfahren ist nicht deshalb mutwillig, weil mit seiner Einleitung zugewartet wurde mit der Folge des Entstehens verfahrenswerterhöhender Unterhaltsrückstände (OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2004, 664; a.A. OLG Celle, FamRZ 2011, 50; OLG Celle, FamRZ 2012, 38; vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 533; Einzelfallprüfung: OLG Saarbrücken, FamRZ 2014, 1475).

Ebenso wenig ist es mutwillig, neben einem Antrag auf Auskunft einen (Teil-)Unterhalt in bezifferter Höhe geltend zu machen (OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1109). Das Gleiche gilt für die Überprüfung der Frage, ob im Rahmen des vereinfachten Verfahrens eine Beiordnung für die Antragstellerseite möglich ist (OLG Hamm, FamRZ 2014, 1042).

"Inkassozession"