5/5.7 Negatives Feststellungsverfahren, Widerantrag

Autor: Weiberg

Negatives Feststellungsverfahren bei einer eA zum Unterhalt

Für einen negativen Feststellungsantrag kann VKH nicht mit der Begründung versagt werden, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil die im Ehescheidungsverfahren ergangene einstweilige Anordnung auf Antrag im Rahmen einer mündlichen Verhandlung überprüft werden könne (OLG Koblenz v. 19.01.2000 - 13 WF 16/00, FamRZ 2001, 229). Der Unterhaltspflichtige hat die Möglichkeit, nach Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG mittels eines negativen Feststellungsantrags den Unterhaltsanspruch überprüfen zu lassen. Aufgrund des summarischen Verfahrens bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Gewähr für eine der materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung geringer als im ordentlichen Verfahren, so dass der Unterhaltspflichtige durch Erhebung eines negativen Feststellungsantrags eine mit einem Rechtsmittel überprüfbare und der materiellen Rechtskraft fähige und bestandskräftige Entscheidung in einem mit größeren Sicherheiten ausgestatteten ordentlichen Verfahren erhält (vgl. OLG Hamm v. 06.04.1987 - 10 WF 107/87). Die Rechtsprechung ist ferner der Auffassung, dass es dem auf VKH angewiesenen Beteiligten unzumutbar ist, sich mit einem summarischen Verfahren zu begnügen (vgl. OLG Koblenz v. 19.01.2000 - 13 WF 16/00, FamRZ 2001, 229).