5/5.8 Fehlende Vollstreckungsmöglichkeiten

Autor: Weiberg

Entsprechend nachgenannter Rechtsprechung soll der Antrag gegen einen völlig vermögenslosen Antragsgegner ohne jede Aussicht darauf, dass er einmal wieder zu Geld kommt, und damit auf künftige erfolgreiche Vollstreckung mutwillig und PKH bzw. VKH deshalb zu versagen sein (OLG Koblenz v. 03.02.2000 - 8 W 68/00, FamRZ 2001, 234; ausnahmsweise sind die konkret gegebenen Erfolgsaussichten darzulegen: OLG Dresden v. 23.12.2003 - 8 W 781/03, NJW-RR 2004, 1078). Die Auffassung ist jedoch abzulehnen, da sie vor allem "Unterhaltsflüchtlinge" belohnt (daher zu Recht a.M. OLG Karlsruhe v. 23.11.2004 - 16 WF 156/04, FamRZ 2005, 1099). Das OLG Karlsruhe bewilligt VKH für eine Rechtsverfolgung zur Zahlung laufenden Unterhalts, auch dann, wenn im Fall der Arbeitslosigkeit des Schuldners und Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung zweifelhaft ist. Dies gelte auf jeden Fall für die Geltendmachung von Kindesunterhalt. Es müsse die Möglichkeit bestehen bleiben, diesen auch zu einem späteren Zeitpunkt vollstrecken zu können. In den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige einer Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen ist, kann von Mutwilligkeit keine Rede sein (vgl. OLG Hamm v. 27.09.1996 - 12 WF 424/96).