Autor: Weiberg |
Auch in einem Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz ist dem unbemittelten Beteiligten VKH zu gewähren. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde jedoch nur dann für erforderlich gehalten, wenn auch ein bemittelter Beteiligter vernünftigerweise einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt hätte. Dabei sind nicht nur Umfang und Schwierigkeit der Sache, sondern auch die Fähigkeit des Beteiligten zu berücksichtigen, sich schriftlich und mündlich auszudrücken (BVerfG, FamRZ 2002, 531; vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 16.07.2004 -
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