Autor: Weiberg |
Auch nach Einführung des FamFG sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen unverändert nach § 115 ZPO zu beurteilen (Haferanke, FPR 2009,
§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass der Beteiligte zur Begleichung der Verfahrenskosten sein Vermögen einzusetzen hat, soweit das Vermögen verwertbar und seine Verwertung zumutbar ist (OLG Celle, NZFam 2016, 804; OVG Berlin-Brandenburg v. 15.03.2019 - OVG
Entsprechend der vorgenannten Entscheidung geht das Gericht von einem unvollständigen VKH-Antrag nicht aus, wenn der Antragsteller vernünftigerweise annehmen durfte, er verfüge nicht über (weitere) anzuzeigende Vermögenswerte. An der Verwertbarkeit einer Forderung kann es z.B. dann fehlen, wenn der Antragsteller hierüber aufgrund erfolgter Abtretung nicht verfügen kann (OLG Jena v. 31.03.2015 -
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