5/6.1 Allgemeines

Autor: Weiberg

Auch nach Einführung des FamFG sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen unverändert nach § 115 ZPO zu beurteilen (Haferanke, FPR 2009, 386; Nickel, FPR 2009, 391).

§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmt, dass der Beteiligte zur Begleichung der Verfahrenskosten sein Vermögen einzusetzen hat, soweit das Vermögen verwertbar und seine Verwertung zumutbar ist (OLG Celle, NZFam 2016, 804; OVG Berlin-Brandenburg v. 15.03.2019 - OVG 11 M 30/18). Für die Höhe der nach § 115 Abs. 3 ZPO aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge sind allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten maßgebend; auf die Höhe der Verfahrenskosten kommt es nicht an (OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 2004). Es gilt der umfassende Vermögensbegriff des Sozialhilferechts (Dürbeck/Gottschalk, Rdnr. 368 m.w.N.; vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1917). Im VKH-Gesuch sind nur solche Vermögenswerte anzugeben, die für die Entscheidung darüber relevant sein können (BGH, FamRZ 2004, 177).

Entsprechend der vorgenannten Entscheidung geht das Gericht von einem unvollständigen VKH-Antrag nicht aus, wenn der Antragsteller vernünftigerweise annehmen durfte, er verfüge nicht über (weitere) anzuzeigende Vermögenswerte. An der Verwertbarkeit einer Forderung kann es z.B. dann fehlen, wenn der Antragsteller hierüber aufgrund erfolgter Abtretung nicht verfügen kann (OLG Jena v. 31.03.2015 - 1 WF 73/15, NZFam 2016, 39).