Autor: Weiberg |
Im Fall der Verfahrensstandschaft (hierzu Krause, FamRZ 2001,
Nachdem einem minderjährigen Beteiligten für ein Verfahren ratenfreie VKH bewilligt wurde, führt die Veränderung der Einkommensverhältnisse des gesetzlichen Vertreters nach Abschluss dieses Verfahrens nicht zu einer Abänderung der VKH-Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO. Vielmehr kommt eine Abänderung nach § 120a Abs. 1 ZPO nur dann in Betracht, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des minderjährigen Antragstellers selbst geändert haben (OLG Karlsruhe, FamFR 2013, 42).
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