Autor: Weiberg |
Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben (vgl. § 114 FamFG), wird dem Beteiligten auf Antrag gem. § 78 Abs. 1 FamFG ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. Dies gilt namentlich für Ehe- und Familienstreitsachen (BGH, FamRZ 2011, 1138 m. Anm. Schlünder, FamRZ 2011, 1288; vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO).
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