5/8.3.3 Beiordnung

Autor: Weiberg

Beigeordnet werden dürfen außer Rechtsanwälten (Ausnahme: es besteht ein Tätigkeitsverbot, OLG Bremen, FamRZ 2008, 1544) nur solche Rechtsbeistände und Prozessagenten, die nach § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind, ebenso der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt (LSG Berlin-Brandenburg, FamRZ 2007, 488; OVG Hamburg, NJW 2009, 1292; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, FamRZ 2009, 1612). Die Beiordnung anderer Rechtsbeistände oder Prozessagenten (BGH, FamRZ 2003, 1379) oder gar von Dolmetschern (OLG Hamm, FamRZ 2008, 1463; vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2010, 316: keine Hinweispflicht auf mögliche Übersetzerentschädigung im PKH-Verfahren) scheidet aus, ebenso die Beiordnung eines Rechtsanwalts, der in Bürogemeinschaft mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Gegenseite steht (OLG Hamburg, FamRZ 2009, 631). Wegen der in § 1618a BGB normierten Beistandspflicht soll nach Ansicht des OVG Saarlouis die Beiordnung des als Rechtsanwalt tätigen Elternteils eines Kindes ausgeschlossen sein (OVG Saarlouis, FamRZ 2011, 1162). Ein als Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt ist dem unbemittelten Kind auch im Rahmen der bewilligten VKH für die Verteidigung gegen den Vaterschaftsanfechtungsantrag beizuordnen (OLG Köln, FamRZ 2003, 1397), es sei denn, die Interessen des Kindes werden etwa im Rahmen einer Amtspflegschaft durch das Jugendamt oder im Rahmen der freiwilligen Beistandschaft gewahrt (OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, ).