5/8.5.2 Auswärtiger Anwalt - Verkehrsanwalt, Korrespondenzanwalt, Terminsvertreter, Unterbevollmächtigter

Autor: Weiberg

Grundsätzlich hat ein Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einem persönlichen Informationsgespräch mit einem Anwalt, weshalb ihm bei hinreichend weiter Entfernung zwischen Gerichts- und Wohnort neben dem Hauptbevollmächtigten ein Verkehrsanwalt beizuordnen ist (OLG Karlsruhe v. 31.01.2013 - 16 WF 22/13, FamRZ 2013, 1596; im Umgangsverfahren: OLG Brandenburg v. 17.01.2017 - 13 WF 12/17, NZFam 2017, 180).

Voraussetzungen vor Beschluss zur eingeschränkten Beiordnung

Mit Beschluss vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04 (FamRZ 2004, 1362) hat der BGH zu der beschränkten Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts sowie zu den erstattungsfähigen Kosten eines Unterbevollmächtigten für die Terminswahrnehmung entschieden.

Für die Beiordnung eines nicht bei dem Verfahrensgericht niedergelassenen Rechtsanwalts ist stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen (ebenso BAG, NJW 2005, 3083; OLG Köln, FamRZ 2005, 2008; OLG Karlsruhe, NJW 2005, 2718; OLG Braunschweig, FamRZ 2006, 800; OLG Rostock, JurBüro 2011, 372; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 24180; vgl. OLG Köln, JurBüro 2010, 37: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts bei Einsparung von Übersetzungs- bzw. Dolmetscherkosten). Nur in diesem Fall dürfe der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet werden.