Autor: Weiberg |
Grundsätzlich hat ein Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einem persönlichen Informationsgespräch mit einem Anwalt, weshalb ihm bei hinreichend weiter Entfernung zwischen Gerichts- und Wohnort neben dem Hauptbevollmächtigten ein Verkehrsanwalt beizuordnen ist (OLG Karlsruhe v. 31.01.2013 -
Mit Beschluss vom 23.06.2004 -
Für die Beiordnung eines nicht bei dem Verfahrensgericht niedergelassenen Rechtsanwalts ist stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen (ebenso BAG, NJW 2005, 3083; OLG Köln, FamRZ 2005,
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