5/8.6.2 Rechtswirkungen für den Anwalt

Autor: Weiberg

Kein Gebührenanspruch gegen den Mandanten

Wird dem armen Beteiligten ein Anwalt beigeordnet, so kommt ein Anwaltsvertrag spätestens dadurch zustande, dass der Anwalt im Einverständnis mit dem Beteiligten tätig wird (BGH, FamRZ 2005, 261; für den Beschwerderechtszug vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 384).

Infolge der Bewilligung von VKH und seiner Beiordnung verliert der Rechtsanwalt die Möglichkeit, seine Kostenansprüche unmittelbar gegen den armen Beteiligten geltend zu machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Hinsichtlich etwaiger Reisekosten siehe Teil 5/8.5. Dies gilt auch in Fällen des Vermögenserwerbs während oder aufgrund des Verfahrens, für das VKH bewilligt worden ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1802).

Vorschuss

Auch dem VKH-Anwalt steht ein Vorschussanspruch zu, sobald Gebühren entstanden sind (AG Koblenz, AGS 2005, 352). Seine Geltendmachung empfiehlt sich vor allem bei unzuverlässigen Mandanten, denen VKH nur gegen Ratenzahlung bewilligt worden ist (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), so dass selbst bei Widerruf der VKH-Bewilligung mangels Ratenzahlung zumindest der Vorschuss vorhanden ist.

Praxishinweis