5/8.6.3 Rechtswirkungen für den Gegner

Autor: Weiberg

Im Fall seines Obsiegens wird der Antragsgegner infolge der Bewilligung von VKH für den Antragsteller einstweilen davon befreit, rückständige und noch entstehende Gerichtskosten oder Gerichtsvollzieherkosten zu zahlen, d.h., im Ergebnis wird auch der Antragsgegner ebenso wie der Antragsteller von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten befreit (vgl. § 122 Abs. 2 ZPO; siehe hierzu Schneider, NJW-Spezial 2013, 91; ders., NZFam 2015, 659).

Vom Antragsteller bereits erhobene Kosten sind nach Bewilligung von VKH für den Antragsgegner an den Antragsteller zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FamGKG), es sei denn, die VKH-Bewilligung wird nachträglich wieder aufgehoben (OLG Celle, NJW-Spezial 2015, 444).

Berechtigung zur Geltendmachung von Verfahrenskosten

Nach § 126 Abs. 1 ZPO ist der für den Beteiligten bestellte Rechtsanwalt berechtigt, seine Gebühren und Auslagen (vgl. Sterzinger, NJW 2008, 1254) von dem in die Verfahrenskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Diese Berechtigung verliert der Rechtsanwalt z.B. dann, wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten seines Beteiligten erlassen wird, denn der beigeordnete Rechtsanwalt und der von ihm vertretene Beteiligte werden nicht zu Gesamtgläubigern (BGH, FamRZ 2007, 710).

Verstrickung