Autor: Weiberg |
Im Fall seines Obsiegens wird der Antragsgegner infolge der Bewilligung von VKH für den Antragsteller einstweilen davon befreit, rückständige und noch entstehende Gerichtskosten oder Gerichtsvollzieherkosten zu zahlen, d.h., im Ergebnis wird auch der Antragsgegner ebenso wie der Antragsteller von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten befreit (vgl. § 122 Abs. 2 ZPO; siehe hierzu Schneider, NJW-Spezial 2013,
Vom Antragsteller bereits erhobene Kosten sind nach Bewilligung von VKH für den Antragsgegner an den Antragsteller zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FamGKG), es sei denn, die VKH-Bewilligung wird nachträglich wieder aufgehoben (OLG Celle, NJW-Spezial 2015,
Nach § 126 Abs. 1 ZPO ist der für den Beteiligten bestellte Rechtsanwalt berechtigt, seine Gebühren und Auslagen (vgl. Sterzinger, NJW 2008,
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