5/8.6.4 Rechtswirkungen für die Staatskasse

Autor: Weiberg

Der Beiordnungsbeschluss ist für das spätere Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Der Festsetzungsbeamte kann daher nicht überprüfen, ob der Beiordnungsbeschluss zu Recht ergangen ist (OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1767 m. Anm. Büttner und w.N.; LAG Köln, BeckRS 2011, 76562).

Die Erinnerung des Bezirksrevisors gem. § 56 Abs. 1 RVG ist nicht fristgebunden. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse erlischt jedoch in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres. Im Übrigen ist eine Nach- oder Rückforderung von Anwaltsgebühren dann nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung so lange verzögert wird, dass die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.08.2009 - 2 Ws 111/09, BeckRS 2010, 00529).

Anspruchsübergang

Soweit sie die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bezahlt, geht dessen Vergütungsanspruch gegen den von ihm vertretenen Beteiligten auf die Staatskasse über (OLG Düsseldorf, JurBüro 2011, 430; siehe auch Hansens, RVGreport 2016, 4). Sie darf jedoch den übergegangenen Anspruch nicht selbständig gegen den Beteiligten geltend machen, sondern nur mit den Monatsraten und/oder ggf. den nach dem Bewilligungsbeschluss aufzubringenden Beträgen aus dem Vermögen verrechnen.