Die Entscheidung der OLG Brandenburg vom 24.10.2017 - 13 WF 223/17 beschäftigte sich mit der Anrechnungsmodalität eingehender Ratenzahlungen bei angeordneter VKH auf Gerichts- und Anwaltskosten. Demnach sind eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also auf die rückständigen und entstehenden Gerichtskosten sowie Gerichtsvollzieherkosten zu verrechnen, erst danach erfolgt eine Anrechnung im Hinblick auf die Anwaltskosten.
Letzte redaktionelle Änderung: 15.05.2023