5/9.1.1 Voraussetzungen

Autor: Weiberg

Eine Änderung der Bewilligung von VKH ist nur unter den Voraussetzungen des § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO bei wesentlicher Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten zulässig.

Die Änderung der Verhältnisse muss nach der formellen Rechtskraft der Bewilligung der VKH eingetreten sein (OLG Brandenburg v. 30.05.2016 - 13 WF 128/16, FamRZ 2017, 46).

Die Vorschrift gibt keine Möglichkeit, eine im Nachhinein betrachtet falsche VKH-Entscheidung zu korrigieren (LAG Köln v. 08.07.2013 - 1 Ta 153/13, BeckRS 2013, 70835), z.B. dann, wenn das Gericht in seiner ursprünglichen Entscheidung die Ratenhöhe fehlerhaft angesetzt hat (OLG Saarbrücken, FamRZ 2009, 1508; OLG Nürnberg, MDR 2015, 419). Ebenso ist es unzulässig, nach ratenloser Bewilligung der VKH in erster Instanz für diese eine Ratenzahlung anzuordnen, nachdem in der zweiten Instanz VKH mit Ratenzahlung bewilligt wurde (OLG Stuttgart, FamRZ 2003, 106). Auch erkennbare Fehler bei der Ratenfestsetzung können nur durch die sofortige Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung und nicht erst im Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO korrigiert werden; eine analoge Anwendung von § 44 SGB X scheidet aus (OLG Nürnberg, FamRZ 2015, 1315 m. Anm. Zimmermann).